AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen der Tragant Handels- und Beteiligungs GmbH im folgenden "Tragant GmbH" genannt und ihrem jeweiligen Vertragspartner im folgenden "Kunde" genannt:


I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Hierzu bedarf es keiner weiteren ausdrücklichen Vereinbarung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Soweit diese AGBs auch in anderen Sprachen von der Tragant GmbH verwendet werden, so gilt die deutsche Fassung im Falle einer Auslegung als maßgeblich.
2. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Inhalt des Vertrages. Sie erfordern keine weitere ausdrückliche Zurückweisung.
3. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur, soweit dies in Ziffer XIV. geregelt ist. Soweit Teile dieser Geschäftsbedingungen gegenüber dem Verbraucher - gerichtlich festgestellt - unwirksam sein sollten, so berührt dies die anderen wirksamen Regelungen nicht. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.


II. Angebot und Vertragsschluss

1. Sämtliche Angebote der Tragant GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich für verbindlich erklärt. Der Kunde ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag ist nur dann abgeschlossen, wenn die Tragant GmbH die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat. Die Bestätigung kann auch in Form einer Rechnung erfolgen.
2. Sämtliche Vertragsvereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Tragant GmbH.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen keine Zusicherung bzw. Garantie bestimmter Eigenschaften dar. Eine Garantie ist nur bei schriftlicher Bestätigung gegeben. Änderungen der von der Tragant GmbH vertraglich geschuldeten Leistung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.


III. Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Tragant GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 20 Tage, bei Speicherchips 4 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich für einen Vertragsschluss sind die in der Auftragsbestätigung der Tragant GmbH genannten Preise. Die Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von der Tragant GmbH berechnet. Porto-, Verpackungsspesen und Transport- und Versicherungskosten werden ab Lager oder bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. ab deutschem Einfuhrhafen gesondert in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleibt der Versand per Barnachnahme.
3. Bei Dienstleistungsverträgen sowie bei Kauf- oder Entwicklungsverträgen, letztere mit einer vereinbarten Fertigstellungsbzw. Lieferzeit von mehr als sechs Wochen, behält sich die Tragant GmbH vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen, Zollerhöhungen, Anhebung der Einund Ausfuhrgebühren, Erhöhung von Devisenbewirtschaftungskosten, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 7,5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.
4. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Bei Abrufbestellungen berechtigen Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages zur angemessenen Preisanpassung.


IV. Lieferfrist

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen oder Sonderbestellungen für Kunden gelten schriftliche Termin- oder Fristangaben stets als "zirka-Angaben", es sei denn, die Angabe wird ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige Eigenbelieferung voraus. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbar ten Anzahlung. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand am vereinbarten Liefertermin an den Frachtführer übergeben wurde.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Tragant GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, usw. - hat die Tragant GmbH - auch wenn sie bei den Lieferanten der Tragant GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, auch nicht, wenn sie während eines bestehenden Verzuges eintreten. Sie berechtigen die Tragant GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht gelieferten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachweis eines Verschuldens der Tragant GmbH selbst durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
5. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der Tragant GmbH zu vertreten sind, oder wird die Tragant GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die Tragant GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
6. Bei Liefer- bzw. Leistungsverzug, den die Tragant GmbH zu vertreten hat, hat der Kunde einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Der Tragant GmbH bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen, dass ihm infolge des Verzugs ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
7. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Tragant GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Tragant GmbH verlassen hat. Ist ein durch die Tragant GmbH durchgeführter Versand zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Tragant GmbH versichert die Ware auf Kosten des Kunden, es sei denn, dass der Kunde ausdrücklich widerspricht. Bei Sendungen an die Tragant GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Tragant GmbH, sowie die Transportkosten.


VI. Annulierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder gerät der Kunde in Insolvenz, kann die Tragant GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Kosten der Rücknahme gelten im Insolvenzfall als zwischen dem Insolvenzverwalter und der Tragant GmbH zugunsten der Tragant GmbH als vereinbart. Dem Kunden oder Insolvenzverwalter wird es ausdrücklich gestattet, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens zu führen.


VII. Haftungsbeschränkung

1. Die Tragant GmbH haftet für Sach- und Vermögensschäden, sofern sie nicht auf der Mangelhaftigkeit der Leistung beruhen, nur, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf einen von der Tragant GmbH zu vertretenden Fall der Unmöglichkeit oder des Verzuges zurückzuführen ist.
2. Für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, für Verzug oder Unmöglichkeit haftet die Tragant GmbH, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden höchstens bis zum zweifachen Wert der Lieferung oder Leistung. In jedem Falle haftet sie nur bis zu einem Betrag von 25.000,00 EUR, soweit rechtlich zulässig.
3. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begründet wurde.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
5. Die Tragant GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten oder Programmen, sofern sie deren Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Kunde durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, dass die ursprünglich gespeicherten Daten oder Programme mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.


VIII. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, bar, per Barnachnahme, Lastschrifteinzugsverfahren, per Überweisung, per Nachnahme oder bei Selbstabholung zahlbar. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Zahlungen werden unabhängig von einer Tilgungsbestimmung des Kunden, sofern nicht schwerwiegende Interessen des Kunden entgegenstehen, auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
2. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde ausschließlich dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Die Tragant GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, seine Zahlungen unberechtigterweise einstellt oder eine Bank einen Scheck oder einen Einzug mangels Deckung nicht einlöst, ist die Tragant GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Gleichzeitig ist die Tragant GmbH in solchen Fällen berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Tragant GmbH sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Die Tragant GmbH ist in diesen Fällen ferner berechtigt, Bankbürgschaften oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Tragant GmbH steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Kunden von der weiteren Belieferung auszuschließen. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Tragant GmbH vom betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite berechnen.
5. Lastschrif teinzugsver fahren - SEPA Soweit das SEPA-Firmalastschrif teinzugsver fahren vereinbar t ist (https://www.sepadeutschland.de/faq), das seit dem 01. August 2014 im Euroraum einheitlich gilt, so ist vereinbart, dass der Einzug frühestens drei Tage nach Ankündigung des Einzugs (Prenotifikation) erfolgen darf.


IX. Gewährleistung

1. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für alle von der Tragant GmbH gelieferten neuen Produkte ein halbes Jahr. Beim Kauf von gebrauchten Waren durch einen Unternehmer wird keine Gewähr übernommen.
2. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Tragant GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende nachvollziehbare Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes ist die Tragant GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, den fehlerbehafteten Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung ist erst dann fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und ein weiteres Versuchen für den Kunden unzumutbar ist. Die Aufwendungen der Nachbesserung trägt die Tragant GmbH bis zur Höhe des Kaufpreises.
4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen, auch im Hinblick auf die von der Tragant GmbH mitgeteilten Produktdaten und Seriennummern. Sofern eine schriftliche Beanstandung von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Lieferung der Tragant GmbH zugeht, gilt die Leistung als genehmigt und abgenommen im Sinne des § 377 Abs.2 HGB. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, nicht offensichtliche Mängel nach Kenntniserlangung unverzüglich der Tragant GmbH bekannt zu geben. Sofern eine diesbezügliche schriftliche Mängelrüge nicht innerhalb der Frist von 3 Tagen der Tragant GmbH zugeht, gilt die Leistung ebenfalls als mangelfrei. Der Kunden hat insbesondere beim Weiterverkauf an einen Verbraucher die Produkte auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, diese vom Käufer entsprechend bestätigen zu lassen und etwaige Seriennummern in den Kaufverträgen zu vermerken. Wiederverkäufer haben ihrerseits ihre Kunden gleichermaßen zu verpflichten.
5. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Bei Weiterverkauf der Gegenstände an gewerbliche Dritte erlöschen sämtliche Gewährleistungspflichten der Tragant GmbH. Soweit eine Gewährleistung und Inanspruchnahme in der Lieferkette gemäß § 445a BGB in Betracht kommt, wird diese einzelvertraglich ausgeschlossen, soweit zulässig durch diese AGB. In alle Preise der Tragant GmbH ist eine pauschale Abgeltung für die Übernahme der Gewährleistung seitens des Käufers in Höhe von 1 % des Listenpreises aufgenommen.
6. Sollte der Kunde ein mangelfreies Gerät zwecks Geltendmachung von Gewährleistungsrechten sorgfaltswidrig an die Tragant GmbH übersenden, so entsteht zugunsten der Tragant GmbH eine Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsaufwand in Höhe von 50,00 EUR oder gegen Nachweis ein höherer Betrag, z.B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, den dieser der Tragant GmbH in Rechnung stellt. Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens zu führen.
7. Die Produkte der Tragant GmbH sind getestet. Sie werden teilweise ohne CE-Zertifizierung als Bauteile ausschließlich an Händler oder Produzenten verkauft. Der Käufer nimmt dies zur Kenntnis und übernimmt im Endprodukt selbst die CE-Zertifizierung.


X. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Tragant GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Tragant GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 25% übersteigt, was seitens des Kunden nachzuweisen ist.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Tragant GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Tragant GmbH als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Tragant GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Tragant GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Tragant GmbH unentgeltlich und mit der entsprechenden Sorgfalt. Ware, an der der Tragant GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Tragant GmbH ab. Die Tragant GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Tragant GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Tragant GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks oder fehlgeschlagenen Einzügen - ist die Tragant GmbH nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransports trägt der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst oder ein Einzug nicht ausgeführt wird, auf Anforderung der Tragant GmbH die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die Tragant GmbH zurückzusenden. Die Tragant GmbH kann ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen einen Dritten verlangen.
6. In der Zurücknahme sowie Verpfändung der Vorbehaltsware durch die Tragant GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrage.


XI. Software, Lizenzen, Bild- und Markenrechte

1. Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Kunden ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den hieraus entstehenden Schaden.
2. Soweit für Bilder oder Marken der Tragant GmbH oder Dritter, für welche die Tragant GmbH die Rechte besitzt, diese Rechte an den Kunden weitergegeben werden, so erlöschen diese Nutzungsrechte, vorbehaltlich einer Individualvereinbarung, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Tragant GmbH oder mit gesonderter Kündigung durch die Tragant GmbH.


XII. Datenschutz

Die Tragant GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von einem Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.


XIII. Export

Wir verweisen darauf, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Kunden vor der Verbringung der Ware einzuholen.


XIV. Verbrauchsgüterkauf

1. Ist Vertragspartner der Tragant GmbH ein Verbraucher, finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit dies durch die gesetzlichen Regelungen zulässig ist und die nachfolgenden Regelungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
2. Im Rahmen des Zustandekommens eines Kaufvertrages nach dem Fernabsatzgesetz hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen, §§ 312d, 355 Abs.2 BGB. Die gelieferte Ware ist dann binnen einer Woche an die Tragant GmbH zurückzusenden. Kommt die Ware nicht binnen einer weiteren Woche beim Verkäufer an, so kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug.
3. Gegenüber dem Verbraucher ist maßgeblich für den Abschluss eines Vertrages die Preisliste bzw. der auf der Ware angegebene Preis, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Gegenüber dem Verbraucher gilt die in Ziffer III. 3 genannte Regelung mit der Abweichung, dass zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen müssen.
5. Gegenüber dem Verbraucher ist die Schadensersatzpflicht wegen Verzuges der Lieferung, den die Tragant GmbH zu vertreten hat, auf 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt, es sei denn, dass der Tragant GmbH vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung nachgewiesen wird.
6. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für alle von der Tragant GmbH gelieferten neuen Produkte zwei Jahre, für gebrauchte Waren ein Jahr.
7. Endverbraucher haben im Falle von Mängeln eines Liefergegenstandes die Wahl der Nacherfüllung oder Neulieferung. Die gewählte Nacherfüllung des Kunden kann die Tragant GmbH verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, § 439 Abs.2 BGB. Die Aufwendungen der Nachbesserung trägt die Tragant GmbH bis zur Höhe des Kaufpreises.
8. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs über den Vertragsgegenstand - sowohl bei einem direkten Verkauf an einen Verbraucher als auch bei einem Weiterverkauf - bleiben der Tragant GmbH die Rechte des § 478 BGB gegenüber dem Vorlieferanten erhalten.


XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Umsatzsteuerrecht:

1. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Tragant GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG) werden ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Berlin, sofern der Kunde Kaufmann ist.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
4. Vor Erteilung einer Gutschrift durch die Tragant GmbH ist der Kunde auf erstes Anfordern verpflichtet, der Tragant GmbH seine aktuell geltende und die zum Zeitpunkt des Kaufes geltende Umsatzsteuernummer bekannt zu geben und die Richtigkeit durch Übersendung einer Kopie der Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes zu belegen. Der Tragant GmbH steht bis zur Übermittlung einer nachprüfbaren Umsatzsteuernummer des Kunden ein Zurückbehaltungsrecht an jedwedem Guthaben des Kunden zu.
5. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01. März 2018 und ersetzen die bisherigen.

Berlin, den 01. März 2018